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   VG Cottbus, 11.08.2023 - 1 L 232/23   

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VG Cottbus, 11.08.2023 - 1 L 232/23 (https://dejure.org/2023,22721)
VG Cottbus, Entscheidung vom 11.08.2023 - 1 L 232/23 (https://dejure.org/2023,22721)
VG Cottbus, Entscheidung vom 11. August 2023 - 1 L 232/23 (https://dejure.org/2023,22721)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Bremen, 18.08.2017 - 1 B 165/17

    Schulzuweisung GSW - Asthma bronchiale; Aufnahmeverfahren; Behinderung;

    Auszug aus VG Cottbus, 11.08.2023 - 1 L 232/23
    Demgegenüber verlangt Art. 19 Abs. 4 GG nicht, dass alle Antragstellerinnen und Antragsteller der anhängigen gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren in die Schule aufgenommen werden müssten, wenn nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nur ein weiterer Platz zur Verfügung gestellt werden müsste, denn dann würde der Fehler überkompensiert (OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschl. v. 18. August 2017 - 1 B 165/17 -, juris Rn. 6).

    In diesem Fall ist vielmehr eine Rangfolge unter den Betroffenen zu bilden (OVG Berlin, Beschl. v. 17. Dezember 2004 - 8 S 110.04 -, juris Rn. 16), wobei die Effektivität des Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG dadurch hinreichend sichergestellt ist, dass nunmehr zusätzlich das Kind aufgenommen wird, das die Ablehnung der Aufnahme nicht hat bestandskräftig werden lassen und das unter den verbliebenen Antragstellern über den besten Wartelistenplatz verfügte (OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschl. v. 18. August 2017 - 1 B 165/17 -, juris Rn. 8; anders bei Rechtswidrigkeit des bisherigen Auswahlkonzepts: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27. September 2013 - OVG 3 S 50.13-, Beschlussabdruck S. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06. Oktober 2017 - OVG 3 S 71.17 -, Beschlussabdruck S. 5).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2019 - 3 S 52.19

    Härtefall der vorrangigen Aufnahme an der gewünschten Oberschule

    Auszug aus VG Cottbus, 11.08.2023 - 1 L 232/23
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das gemeinsame Unterrichten von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf eine niedrigere Klassenfrequenz als das Unterrichten von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf angezeigt erscheinen lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. August 2019 - OVG 3 S 52.19 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08. Oktober 2020 - OVG 3 S 92/20 -, juris Rn. 8).

    Für die gerichtliche Überprüfung dieser Voraussetzungen der Kapazitätsberechnung ist im Grundsatz die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung maßgebend, die als Abschluss des bei Übernachfrage durchzuführenden Auswahlverfahrens ergeht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. September 2014 - OVG 3 S 47.14 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. August 2019 - OVG 3 S 52.19 -, juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. September 2022 - OVG 3 S 27/22 --, n. v. Beschlussabdruck S. 2).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2019 - 3 S 79.19

    Aufnahme in eine Schule besonderer pädagogischer Prägung; Fehler im

    Auszug aus VG Cottbus, 11.08.2023 - 1 L 232/23
    Im Grundsatz sind zusätzliche Plätze, die als Ausgleich für rechtswidrig belegte Plätze bereitgestellt werden müssen, an diejenigen Bewerber zu vergeben, die die Abweisung nicht hingenommen und um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht haben, ohne dass es auf die Nachrückerliste ankäme (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06. September 2019 - OVG 3 S 79.19 -, juris Rn. 12 - 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08. Oktober 2019 - OVG 3 S 91.19 -, juris Rn. 11).
  • OVG Berlin, 17.12.2004 - 8 S 110.04

    Anspruch auf vorläufige Aufnahme eines Kindes in die Vorklasse einer Grundschule;

    Auszug aus VG Cottbus, 11.08.2023 - 1 L 232/23
    In diesem Fall ist vielmehr eine Rangfolge unter den Betroffenen zu bilden (OVG Berlin, Beschl. v. 17. Dezember 2004 - 8 S 110.04 -, juris Rn. 16), wobei die Effektivität des Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG dadurch hinreichend sichergestellt ist, dass nunmehr zusätzlich das Kind aufgenommen wird, das die Ablehnung der Aufnahme nicht hat bestandskräftig werden lassen und das unter den verbliebenen Antragstellern über den besten Wartelistenplatz verfügte (OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschl. v. 18. August 2017 - 1 B 165/17 -, juris Rn. 8; anders bei Rechtswidrigkeit des bisherigen Auswahlkonzepts: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27. September 2013 - OVG 3 S 50.13-, Beschlussabdruck S. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06. Oktober 2017 - OVG 3 S 71.17 -, Beschlussabdruck S. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2013 - 3 S 45.13

    Oberschule; Aufnahme in die -; Schulform; einstweilige Anordnung; Eilverfahren;

    Auszug aus VG Cottbus, 11.08.2023 - 1 L 232/23
    Die Antragsteller müssen sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass ihr Kind den gewünschten Bildungsgang an einer anderen Schule durchlaufen kann und dass diese Schule zumutbar erreichbar ist, denn § 53 Abs. 1 BbgSchulG vermittelt grundsätzlich ein Recht auf Aufnahme entsprechend dem Elternwunsch (etwa: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04. September 2013 - OVG 3 S 45.13 -, juris Rn. 3 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2013 - 3 S 50.13

    Oberschule, Aufnahme in die -; einstweilige Anordnung; Gymnasium;

    Auszug aus VG Cottbus, 11.08.2023 - 1 L 232/23
    In diesem Fall ist vielmehr eine Rangfolge unter den Betroffenen zu bilden (OVG Berlin, Beschl. v. 17. Dezember 2004 - 8 S 110.04 -, juris Rn. 16), wobei die Effektivität des Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG dadurch hinreichend sichergestellt ist, dass nunmehr zusätzlich das Kind aufgenommen wird, das die Ablehnung der Aufnahme nicht hat bestandskräftig werden lassen und das unter den verbliebenen Antragstellern über den besten Wartelistenplatz verfügte (OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschl. v. 18. August 2017 - 1 B 165/17 -, juris Rn. 8; anders bei Rechtswidrigkeit des bisherigen Auswahlkonzepts: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27. September 2013 - OVG 3 S 50.13-, Beschlussabdruck S. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06. Oktober 2017 - OVG 3 S 71.17 -, Beschlussabdruck S. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2019 - 3 S 91.19

    Auslegung eines Schulaufnahmebegehrens

    Auszug aus VG Cottbus, 11.08.2023 - 1 L 232/23
    Im Grundsatz sind zusätzliche Plätze, die als Ausgleich für rechtswidrig belegte Plätze bereitgestellt werden müssen, an diejenigen Bewerber zu vergeben, die die Abweisung nicht hingenommen und um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht haben, ohne dass es auf die Nachrückerliste ankäme (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06. September 2019 - OVG 3 S 79.19 -, juris Rn. 12 - 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08. Oktober 2019 - OVG 3 S 91.19 -, juris Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2017 - 3 S 71.17

    Auswahlentscheidung zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 bei Übernachfrage;

    Auszug aus VG Cottbus, 11.08.2023 - 1 L 232/23
    In diesem Fall ist vielmehr eine Rangfolge unter den Betroffenen zu bilden (OVG Berlin, Beschl. v. 17. Dezember 2004 - 8 S 110.04 -, juris Rn. 16), wobei die Effektivität des Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG dadurch hinreichend sichergestellt ist, dass nunmehr zusätzlich das Kind aufgenommen wird, das die Ablehnung der Aufnahme nicht hat bestandskräftig werden lassen und das unter den verbliebenen Antragstellern über den besten Wartelistenplatz verfügte (OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschl. v. 18. August 2017 - 1 B 165/17 -, juris Rn. 8; anders bei Rechtswidrigkeit des bisherigen Auswahlkonzepts: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27. September 2013 - OVG 3 S 50.13-, Beschlussabdruck S. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06. Oktober 2017 - OVG 3 S 71.17 -, Beschlussabdruck S. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2014 - 3 S 47.14

    Oberschule; Aufnahme; Schuljahr 2014/2015; Änderung des Schulgesetzes; vorrangige

    Auszug aus VG Cottbus, 11.08.2023 - 1 L 232/23
    Für die gerichtliche Überprüfung dieser Voraussetzungen der Kapazitätsberechnung ist im Grundsatz die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung maßgebend, die als Abschluss des bei Übernachfrage durchzuführenden Auswahlverfahrens ergeht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. September 2014 - OVG 3 S 47.14 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. August 2019 - OVG 3 S 52.19 -, juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. September 2022 - OVG 3 S 27/22 --, n. v. Beschlussabdruck S. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2021 - 19 B 1245/21

    Heranziehung des Aufnahmekriteriums 'Schulwege' für eine

    Auszug aus VG Cottbus, 11.08.2023 - 1 L 232/23
    Die Nutzung dieses internetbasierten Routenplaners ist zulässig und die sich ergebenden Pauschalierungen und Typisierungen müssen Eltern und ihre Kinder grundsätzlich hinnehmen, sofern sich nicht im Einzelfall aufdrängen muss, dass die vom Routenplaner berechnete Wegstrecke nicht dem nach Länge oder Dauer kürzest möglichen Schulweg entspricht (vgl. etwa Sächsisches OVG, Beschl. v. 05. September 2022 - 2 B 237/22 -, juris Rn. 9 m. w. N.; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 11. August 2021 - 19 B 1245/21 -, juris Rn. 8 m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2021 - 3 S 102.21

    Anspruch der Eltern oder ihrer schulpflichtigen Kinder auf Einrichtung einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2021 - 3 S 123.20

    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Schulrecht; Grundschule; zuständige Schule;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2020 - 3 S 92.20

    Weiterführende allgemeinbildende Schule; Antrag auf einstweilige Anordnung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2020 - 3 S 61.20

    Vorläufige Aufnahme in eine Grundschule im Wege einstweiligen Rechtsschutzes:

  • OVG Sachsen, 05.09.2022 - 2 B 237/22

    Aufnahme in eine weiterführende Schule; Aufnahmekriterien "Länge des sicheren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.10.2022 - 3 S 32.22
  • VG Frankfurt/Oder, 19.08.2010 - 1 L 258/10
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